Das kroatische Arbeitsministerium hat am Montag Änderungen des Arbeitsgesetzes angekündigt. Ziel ist es, das Gesetz an die EU-Richtlinie zur Lohntransparenz und an neue Vorschriften für Plattformarbeit anzupassen.
06:47 / 14.10.2025.
Autor: Antunela Rajič
Autor:
Antunela Rajič
Veröffentlicht:
14. Oktober 2025, 06:47
Das kroatische Arbeitsministerium hat am Montag Änderungen des Arbeitsgesetzes angekündigt. Ziel ist es, das Gesetz an die EU-Richtlinie zur Lohntransparenz und an neue Vorschriften für Plattformarbeit anzupassen.
Damit soll sichergestellt werden, dass Männer und Frauen für die gleiche Arbeit gleich bezahlt werden.
Die Leiterin der Arbeits- und Arbeitsschutzabteilung, Anita Zirdum, erklärte gegenüber den Medien, dass Kroatien bereits ein gut funktionierendes System habe, das jede Diskriminierung beim Lohn verbietet. Die neue EU-Richtlinie solle jedoch das Bewusstsein für Lohngleichheit weiter stärken.
„Arbeit wird nach ihrer Art bewertet, nicht nach der Person“, sagte Zirdum.
Die Lohnlücke zwischen Frauen und Männern sei in Kroatien kleiner als im EU-Durchschnitt, betonte sie. Wenn es Unterschiede gibt, müssen Arbeitgeber den Grund erklären. Verstösse sollen mit Verwaltungs- oder Bussmassnahmen geahndet werden.
Neu müssen Arbeitsnehmer schon bei der Anstellung informiert werden, wie hoch die Anfangs- und mögliche Lohnspanne für ihre Stelle ist. Das schafft mehr Rechtssicherheit.
Die Löhne werden nicht öffentlich, aber Mitarbeitende dürfen über ihren Lohn sprechen, wenn sie das möchten.
„Die Richtlinie schützt Mitarbeitende davor, dass Arbeitgeber ihnen Schweigen über den Lohn vorschreiben“, erklärte Zirdum.
Die neuen Pflichten gelten vor allem für grosse Unternehmen. Je nach Firmengrösse müssen sie alle drei Jahre Bericht erstatten. Eine Arbeitsgruppe aus Regierung und Sozialpartnern wird in den kommenden Monaten Details und Sanktionenfestlegen.
Geplant ist auch eine Anpassung beim Feriengesetz. Künftig soll es möglich sein, unter bestimmten Bedingungen Ferien länger aufzuschieben, also auch nach dem 30. Juni des Folgejahres zu beziehen. Diese Regelung soll gemeinsam mit den Sozialpartnern ausgearbeitet werden.
Das müssen Arbeitsnehmer und Arbeitgeber wissen.
Für Arbeitgeber:
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