Die Stimme Kroatiens

09:17 / 17.01.2024.

Autor: Natali Tabak Gregorić

Neue Regeln für ausländische Renten

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Foto: Grgo Jelavić / -"-

Die meisten ausländischen Renten in Kroatien kommen aus Deutschland, Österreich, Slowenien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro. 

Hierzulande lebende Rentner, die eine Rente im Ausland erworben haben, unterliegen in Kroatien der Einkommensteuer. Ihre Erhebung hängt davon ab, ob mit dem Land, aus dem die Rente gezahlt wird, ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. 


Die meisten ausländischen Renten in Kroatien kommen aus Deutschland, Österreich, Slowenien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro.


Die im Ausland erworbenen Renten aller Bürger mit ständigem Wohnsitz in Kroatien gelten als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und werden auf die gleiche Weise besteuert wie die in Kroatien erworbenen Renten, sofern das Doppelbesteuerungsabkommen das nicht anders regelt.


Kroatien hat Doppelbesteuerungsabkommen mit etwa siebzig Länder unterzeichnet und hat in den meisten Fällen das Recht, Renten zu besteuern, wenn Rentner in Kroatien ansässig sind. Steuerfreie sind jene Renten, die von Kroaten in 11 Ländern erworben werden: Deutschland, Belgien, Kanada, Luxemburg, China, Mazedonien, Mauritius, Oman, Polen, Marokko und San Marino.


In diesen Fällen sind nur die von der Sozialversicherung gezahlten Renten steuerfrei, während diejenigen, die aus Mitteln außerhalb des Sozialversicherungssystems gezahlt werden, in Kroatien steuerpflichtig sind.


Bei Renten aus vier Ländern: Dänemark, Finnland, Südafrika und den Niederlanden hat neben ihnen auch Kroatien je nach verwendeter Methode Besteuerungsrechte.


Rentner, die eine Rente aus dem Ausland beziehen, unabhängig davon, ob sie besteuert wird oder nicht, sind verpflichtet, eine Eintragung in das Register der Steuerpflichtigen mittels des RPO-Formular zu beantragen. Neben diesem Formular sind sie verpflichtet, authentische Dokumente über das Erwerbseinkommen wie Rentenbescheinigung, und Bankkontoauszug beizufügen.


Außerdem muss jeder Rentner seine Lohnsteuerkarte in der zuständigen Steuerverwaltung oder über das E-Porezna beantragen.


Ausländische Renten werden nach dem gleichen Prinzip besteuert wie inländische, was bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2024 ein Abzug von 560 Euro sowie von Städten und Gemeinden vorgeschriebene Steuersätze für sie gelten.


Quelle: Glas Hrvatske / www.porezna-uprava.hr


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