Das erweiterte Gremium des Obersten Gerichtshofs Kroatiens soll in Kürze darüber entscheiden, ob Kreditnehmer mit in Euro umgewandelten Schweizer-Franken-Krediten Anspruch auf vollständige Entschädigung oder lediglich auf Verzugszinsen haben. Nach aktuellen Ankündigungen wird die rechtliche Stellungnahme bis zum 18. Mai dieses Jahres erwartet.
Sowohl Kreditnehmer als auch Banken sowie ihre Interessenvertretungen kritisieren die langsame Arbeitsweise der Gerichte, uneinheitliche Urteile und mögliche Interessenkonflikte einzelner Richter.
Rund 30.000 Bürger, die ihre Kredite umgewandelt haben, fordern eine vollständige Entschädigung. Die Vereinigung Franak ist der Ansicht, dass die Rückzahlung von Verzugszinsen allein nicht ausreicht. Seit dem rechtskräftigen Urteil im kollektiven Fall Franak im Jahr 2018 hat sich der Oberste Gerichtshof dazu noch nicht abschließend geäußert.
Goran Aleksić von der Vereinigung Franak betont, dass die Rechtsprechung bis heute nicht vereinheitlicht wurde und weiterhin unklar sei, ob Betroffene Anspruch auf vollständige Entschädigung oder nur auf Verzugszinsen bis zur Umwandlung haben.
Die Banken vertreten hingegen eine gegenteilige Position. Laut Tamara Perko von der Kroatischen Bankenvereinigung sei die Frage der Entschädigung bereits mit dem Konversionsgesetz von 2015 geregelt worden. Ziel sei es gewesen, Kreditnehmer mit CHF-Krediten jenen mit Euro-Krediten gleichzustellen – ein Ziel, das erreicht worden sei. Die Banken hätten dabei Kosten von rund einer Milliarde Euro getragen.
Zudem kritisieren die Banken gerichtliche Gutachten, da diese auf hypothetischen Kreditmodellen basierten. Zum Zeitpunkt der Kreditvergabe habe es keine Kredite mit festen Zinssätzen gegeben, sondern nur variable, die über 10 Prozent lagen.
Ein weiterer Streitpunkt ist ein möglicher Interessenkonflikt eines Richters am Obersten Gerichtshof, dessen Sohn als Anwalt zahlreiche CHF-Fälle vertritt. Die Banken sehen darin ein Problem für die Transparenz des Verfahrens.
Aleksić widerspricht dieser Einschätzung und sieht keinen relevanten Interessenkonflikt, solange der betreffende Anwalt nicht direkt am konkreten Verfahren beteiligt ist.
Nun liegt die Entscheidung beim Obersten Gerichtshof – sowohl hinsichtlich der offenen Rechtsfragen als auch möglicher Interessenkonflikte. Unabhängig vom Ausgang ist mit Unzufriedenheit auf einer der beiden Seiten zu rechnen sowie mit möglichen weiteren Verfahren vor dem Verfassungsgericht. Dies würde den ohnehin langwierigen Prozess weiter verzögern.